WordPress Tipps und Tricks
#Wordpress ist ein Open-Source Projekt, das ein erweiterbares Content-Management-System für Internet-Auftritte beinhaltet. Die Basis (wordpress.org) ist dabei immer quelloffen, wer Support und mehr Funktionen haben möchte, kann auf wordpress.com sowohl Projekte hosten lassen, als auch Untersützung anmieten. Viele Internet-Anbieter haben aber in ihren Hosting-Paketen meist ohne Aufpreis die Möglichkeit, Wordpress mit wenigen Mausklicks für seine Domains oder Subdomains zu aktivieren. Wer Wordpress im eigenen Haus, beispielsweise als Test-Umgebung einsetzen möchte, kann das Paket bei wordpress.org herunterladen. Dazu benötigt man am komfortabelsten XAMPP (von apachefriends.org), da Wordpress auf MySQL und PHP aufsetzt und einen Webserver wie Apacke benötigt. XAMPP enthält all diese Funktionen auch als Portable Version, die nicht installiert werden muss. Nun kann es losgehen. Die Wordpress-Website startet, man wählt einen Datenbank-Namen und legt einen Admin-Zugang an. Die Website startet im "Zwentynineteen"-Design, das mit ausgeliefert wird (aus meiner Sicht nicht schön). Über "Designs" kann man sich von Wordpress.org unzählige kostenlose oder quelloffene Designs herunterladen und so das Grund-Aussehen seiner Webseite festlegen. Mein Favorit ist das PENGUIN Design. Ein weiteres, kostenloses Design von einem Anbieter, der auch Bezahl-Designs anbietet, ist PARABOLA. Hier kann man deutlich mehr konfigurieren und Farbeinstellungen und sehr einfach Schriftarten frei definieren. Damit eine Website Datenschutzbestimmungen erfüllt und komfortable Funktionen hat, kann man Wordpress um sogenannte "Plugins" erweitern. Die Folgenden sind essentiell: * Categories Images (Kategorien Bilder zuweisen und die per Code in Beiträge automatisch einblenden) * CyberSyn (RSS-Feeds automatisch importieren und synchronisieren) * Forminator (Formulare, Umfragen und Quizzes-Examen) * hashtagger (hashtag-abc in Beiträgen automatisch als Tag einsortieren)…
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Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Am 25. Mai 2018 wird diese EU-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Sie findet sich im Bundesdatenschutzgesetz der dann aktuellen Fassung wieder und regelt einige Veränderungen in den Bereichen: Verarbeitungstätigkeiten, Sanktionen, Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung, Datenübermittlung in Drittländer, Auskunftsrecht der betroffenen Personen ( Artikel 15 #DSGVO ), Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung und das Recht auf Löschung / "Recht auf Vergessenwerden". Im Zuge der Rechtswirksamkeit im Mai nächsten Jahres muss sich Ihr Datenschutz-Beauftragter mit den Änderungen befassen bzw. nachgeschult werden, um die Ausübung seiner Tätigkeit auf dem aktuellen Stand der Anforderungen zu halten. Den Entwurf zum aktualisierten BDSG finden Sie hier: BDSG 2018 Entwurf
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Adobe Redistribution komplizierter
Seit 16. Januar 2016 muss man eine Adobe-ID (funktioniert nur mit einer zur Firma gehörigen Domain E-Mail-Adresse) anlegen und einmal pro Jahr die Erlaubnis zum Einsatz vom Adobe Reader und von Flash in Unternehmensnetzwerken einholen. Bitte beachten Sie: Ihre bisherige Redistributionslizenz verfällt oder ist bereits verfallen. Wenn Sie weiterhin den Adobe Reader oder Flash in Firmenumgebungen einsetzen möchten, müssen Sie die oben genannten Schritte einmal alle 12 Monate wiederholen. Dazu ist jeweils das komplette Erlaubnisformular unter Nutzung der neu angelegten Adobe ID zu wiederholen. Fazit bzw. meine Konsequenz: Ich habe Adobe Produkte komplett von allen Rechnern verbannt und nutze ausschließlich Open Source Produkte (MUPDF - oder das Google Chrome PDF Plugin und SumatraPDF). Das Geschäftsgebaren und der administrative Aufwand, den Adobe verlangt, sowie die Ungewissheit, was in den USA mit meinen Daten geschieht, sind recht fragwürdig und decken sich nicht mit deutschem Datenschutzrecht! (Post ID:992)
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Kurzbericht vom Microsoft Technical Summit
(für IT-Professionals und Entwickler). Hier eine Zusammenfassung der besuchten Themen: Opening Keynote – Microsoft Strategien: Neue deutsche Cloud mit Rechenzentren ausschließlich in Frankfurt und Magdeburg, Treuhänder und Betreiber ist T-Systems, Microsoft stellt nur die Software und die Lizenzen und hat physikalisch keinen Zugang zum RZ. Zugriff nur unter Kontrolle des Treuhänders. Vertrag weiterhin mit Microsoft Operations Ireland Ltd. (wie auch bei der bisherigen blauen Cloud mit Office 365 und Azure). AADS ist dann ein Eigenes in Deutschland. Nicht mit anderen Cloudprodukten kombinierbar. Windows 10 – Neue Wege zum Rollout und Update: Inplace Migration empfohlen, da technisch ein Parken von altem Windows in windows.old und Neuinstallation Windows 10 mit nachträglichem Kopieren der Programme, Apps und Daten erfolgt. Commandline Parameter zum Installieren aus einem Network Share heraus. Neuinstallation mit aktiviertem key von Win7/8.1 auf der selben Maschine möglich, aber nicht empfohlen. Treiberprobleme lösen durch Postinstall-Neuerkennung Die Nutzung des Windows Store for Business im Unternehmen: Windows Store für Business ist kostenlos, Admin registriert sich und führt über Webportal einen Unternehmens-Store ein. AADS wird genutzt, um Benutzer in den Store zuzufügen. Für den User erscheint der Firmenstore als Register zusätzlich im Store. Nutzung von Onedrive/Consumer Store per Richtline unterbindbar. Office 365 ProPlus & Office 2016 – Deployment Update: Office Volumenlizenzen (eOpen/SelectPlus) weiterhin als MSI, keine Änderung, Update über Windows-Update und WSUS (ca. 800GB, immer kumulatives Update pro Monat). Retail, Office 365 und Boxlizenzen: Immer Click2run Installer mit MDT2016 als Firmenshare konfigurierbar. Updates werden erst verteilt, wenn der Admin das Firmenshare aktualisiert. BITS zur intelligenten…
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Datenschutzbeauftragter
Laufen Sie Gefahr, 25.000 € Strafe zu zahlen? Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001, die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004 abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen! Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können. 2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG. 3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG. Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen muss. Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall § Grobe Fahrlässigkeit Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft. Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber verklagt Sie…
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SAMSUNG Galaxy S3
(android 4.0.4, neue Firmware BLG8): Kalenderstati (Abwesenheitsstatus und Termin-Datenschutz) nun vollständig mit Exchange synchronisiert. Man kann nun im S-Memo Kalender endlich private Termine (auch per S-Voice) erfassen und den Status am Smartphone mitgeben (unter Vorbehalt, abwesend, beschäftigt, frei). Damit ist der android-Kalender endlich vollwertig :) Für September 2012 ist eine Firmware auf Basis von android 4.1.4 für das S3 von Samsung angekündigt (jelly bean) :8 (Post ID:748)
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