Datenschutzbeauftragter
Laufen Sie Gefahr, 25.000 Strafe zu zahlen? Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001, die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004 abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen! Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können. 2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG. 3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG. Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen muss. Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall § Grobe Fahrlässigkeit Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft. Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber verklagt Sie…
Laufen Sie Gefahr, 25.000 Strafe zu zahlen? Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001, die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004 abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen! Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können. 2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG. 3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG. Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen muss. Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall § Grobe Fahrlässigkeit Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft. Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber verklagt Sie…