Datenschutzbeauftragter


Laufen Sie Gefahr, 25.000 € Strafe zu zahlen? Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001, die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004 abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen! Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können. 2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG. 3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG. Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen muss. Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall § Grobe Fahrlässigkeit Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft. Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber verklagt Sie auf Schadenersatz. Schön – Sie meinen, Sie sind ja gegen so etwas versichert. Der Versicherungs-Sachverständige weist Ihnen jedoch nach, dass Sie In Ihrem Unternehmen keine Sicherheitsrichtlinie haben bzw. diese nicht anwenden. Normalerweise verweigert die Versicherung Ihnen dann die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit. Was können Sie tun? 1. Datenschutzbeauftragter: Bei der Ernennung des Datenschutzbeauftragten (DSB) ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob dies ein eigener Mitarbeiter durchführen soll (ein Seminar bei der IHK für ca. 2.000 Euro muß besucht werden) oder ob ein qualifiziertes, externes Unternehmen zur Durchführung bestellt wird. 2. Öffentliches Verfahrensverzeichnis: Denkbar ist eine auf die Unternehmensart abgestimmte Standardvorlage in Excel z.B., die mit dem Namen der Einrichtung, Anschrift und den Namen der fachverantwortlichen Personen ergänzt ausgefüllt wird. 3. Interne Verarbeitungsübersicht: Die Erstellung dieser Dokumentation ist ein sehr umfangreicher Prozeß und ohne entsprechendes juristisches, IT-technisches und kundenspezifisches Hintergrundwissen kaum möglich und kann keinesfalls standardisiert erfolgen, da sehr spezifische Fragen zur Situation im jeweiligen Unternehmen zu beantworten sind. Hier ist z.B. auch fachliches Wissen bezüglich der Gebäudesicherheit usw. gefragt – bis hin zu DIN-Normen bei einbruchsicheren Türen und Fenstern. In der Regel ist die Erstellung der kompletten Dokumentation (gemäß 2. und 3.) nicht nur zwingend vorgeschrieben, sondern auch der reguläre Beginn der Tätigkeit eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten, sie stellt quasi die Arbeitsgrundlage für seine Tätigkeit dar. 4. Eine IT-Sicherheitsrichtlinie, die für Sie erstellt und vor allem auch angewendet und kontrolliert wird, beugt außerdem bei Problemen mit der Versicherung vor. Die Sicherheitsrichtlinie umfaßt die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Absicherung Ihrer IT-Infrastruktur (Grundsicherheit), Schutz vor Viren und Würmern, Umgang mit Daten, Datensicherheit und weitere aus dem Datenschutzgesetz resultierende Anforderungen. Die Sicherheitsrichtlinie kann in Zusammenarbeit mit Ihrem EDV-Betreuer erstellt und implementiert werden. Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. Rechtliche Hinweise, Haftungsausschluß (Disclaimer) Die Angaben, die in diesem Dokument zur Verfügung gestellt werden, dienen ausschließlich der allgemeinen Information und dienen nicht der Beratung des Kunden im konkreten Einzelfall. Der Autor hat diese Informationen gewissenhaft zusammengestellt, übernimmt jedoch keine Haftung für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind ausgeschlossen (Letzte Revision: 07.02.2015 17:21:14) (Post ID:908)

Zusammenfassung
  1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2.
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
  3. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden.
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