Verschlüsselungs-Trojaner
Ramsomware nennt man die zurzeit häufig auftretenden Verschlüsselungs-Trojaner. Einmal infiziert verschlüsselt sie alle Daten, die sie finden kann, mit einem hochsicheren Schlüssel. Auf den infizierten Rechnern wird dann eine Meldung angezeigt, dass man gegen Zahlung von Bitcoins (meist ca. 500 €) eine Software erhalte, mit denen man die Daten entschlüsseln kann. Die angebotene Zahlungsmethode stellt sicher, dass das Geld nicht nachverfolgbar ist. Ob es eine Gegenleistung in Form einer funktionierenden Software (die keine Schadstoffe enthält) gibt, ist fraglich. Die Experten vom BSI raten, auf diese Lösegeldforderungen nicht einzugehen! Wie finden viele Infektionen statt? * Ein Mitarbeiter erhält eine E-Mail, die einen Internet Link enthält. Klickt der Mitarbeiter auf den Link, wird die Verschlüsselungssoftware installiert und verschlüsselt alle Dokumente im Zugriff. Zusätzlich können die Schadprogramme in einem E-Mail-Anhang versteckt sein oder auf einer Webseite zum Download angeboten werden. Wie können Sie sich speziell gegen Ransomware schützen? * Mitarbeiter sensibilisieren (Nicht auf Anhänge und Links in Mails klicken, keine Internet-Downloads von Programmen) * Blockieren von Downloads unerwünschter Dateiendungen auf Ihrer w.safe Firewall einrichten (Dateien werden anhand der Endung im Namen blockiert, Dateiinhalte können nicht analysiert werden) * Exchange Richtlinie einrichten, die unerwünschte Dateiendungen blockiert (schützt vor E-Mails mit Anhängen) * Anzeige von E-Mails in Outlook als "NUR-TEXT". (HTML-E-Mails können bereits schädliche Javascripts enthalten) * Anschaffung einer Next Generation Firewall mit Inhalts- und Anhang-Blockierung: Hierbei kann man konfigurieren, dass Anhänge und das Ausführen von Links in E-Mails und Internet-Downloads blockiert werden. * Windows Enterprise mieten. Mit Software-Assurance und Windows Enterprise kann die Applocker…
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Office 2016 ist nun auch für Windows Desktop veröffentlicht
Zunächst profitieren Office 365 Abonnenten und Volumenlizenzkunden, Kaufpakete im Handel wird es ab 01. Oktober geben. Bitte beachten Sie, dass Outlook 2016 (auch das im Office 365) nicht mehr mit einem Exchange-Server 2007 oder älter verbinden kann. Mindestanforderung ist Exchange Server 2010! Die Installationsmethode wurde von der MSI Methodik auf C2R (Click2Run) umgestellt, so dass die Pakete quasi über das Internet gestreamt werden bei der Installation. Mit dem ebenfalls verfügbaren Office Deployment Toolkit kann man sich aber auf dem lokalen Netzwerk eine Installationsfreigabe erstellen lassen, die man dann regelmäßig aktualisiert (1x pro Monat) und die Clients ziehen sich von dort die Updates. Office ist damit in der Version 2016 nicht (noch nicht?) WSUS fähig, so dass man sich beim Rollout Gedanken über Verteilung und Aktualisierung machen muss. (Post ID:963)
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Virenschutz und Systemsicherheit Windows
Um die vorgeschriebenen Mindestanforderungen für ein sicheres System zu bekommen, sollten Sie die folgenden Punkte befolgen: * Benutzeranmeldekonto: Arbeiten Sie NICHT als lokaler Administrator, sondern NUR mit Benutzerrechten. Entscheidend sind hier die Rechte auf dem PC (lokale Rechte) * Verwenden Sie sichere Kennwörter zur Anmeldung * Installieren Sie einen Virenschutz, der so häufig wie möglich aktualisiert wird (Virussignaturen) * Aktivieren Sie den Dienst "Automatische Updates", um Microsoft-Patches zu erhalten * Verwenden Sie einen aktuellen Internet Explorer (z.B. Version 11) oder Googole Chrome für Business und deinstallieren Adobe Flash (Beide genannten Browser haben Flash integriert). * Befolgen Sie die organisatorischen Anweisungen unten im Text und reagieren nicht auf HOAXES Vorsorgemaßnahmen und Organisatorisches Mail und Internet: * Öffnen Sie keine E-Mail-Anhänge, die Sie nicht angefordert haben. Bei unverlangt erhaltenen Anhängen den Absender kontaktieren und fragen, ob dieser eine Datei mit der Dateigröße x und dem Namen y als Anhang verschickt hat. * Meiden Sie fragwürdige Seiten, klicken NICHT auf irgendwelche BANNER * Reagieren Sie nicht auf Mails, die persönliche Informationen, von Ihnen haben möchten (PINs, Passwörter, Geburtsdatum, TANs, Zugangsdaten allgemein). * Banking: Kontrollieren Sie, ob sie eine gesicherte Verbindung zum Bankserver haben (grünes Schloß in der Adressleiste). Durch Doppelklick auf das Schloß wird angezeigt, von wem das Zertifikat ausgestellt wurde und für wen. Wenn eben möglich, verwenden Sie zum Banking NUR HBCI mit einer Chipkarte! * Vermeiden Sie das Weiterleiten von Virenscherzen und Ketten-Emails (sog. Hoaxes). Mehr Info zum Thema weiter unten Anwendungen: * Verwenden Sie eine aktuelle Microsoft Office Version oder…
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Elektronischer Rechnungsversand Digitale Signatur
Update Juli 2011: Mit dem StÄndG von Juli 2011 wird die Regelung europaweit vereinheitlicht. Dennoch (im entsprechenden Gesetzestext nachzulesen) bleibt die Pflicht, die Unversehrtheit der Rechnung über den Archivzeitraum von bis zu 10 Jahren weiterhin zu gewährleisten. Lediglich das Verfahren "Digitale Signatur" kann (sofern man ein gleichwertiges Verfahren findet - das es bis jetzt nicht gibt) ersetzt werden. Gesetzesgrundlage: Das Digitale Signaturgesetz (DigSigG) ist seit dem 01.07.2004 wirksam. Gleichwohl ist die Karenzzeit der Finanzbehörden mit diesem Termin verstrichen. 14 Abs. 3 UStG regelt die Anforderungen mit dem StÄndG 2003. Demnach sind nur noch Papierrechnungen vorsteuerabzugsberechtigt. Alle auf elektronischem Wege erstellten Rechnungen (per Computerfax an ein Computerfax, per Computerfax an ein herkömmliches Faxgert, per E-Mail) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, die dem Rechnungsempfänger bzw. Wirtschaftsprüfer ermöglicht, Unversehrtheit des Rechnungsdokuments, Herkunft und Gültigkeit der digitalen Signatur zu überprüfen. Zusätzlich muss es sich bei der Signatur um eine sog. "qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung" handeln. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung per E-Mail oder per Datenträger (CD) dem Rechnungsempfänger übermittelt wird. Bei der Fax-Übermittlung ist eine Rechnung ohne digitale Signatur nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, das die Rechnung von einem Standard-Papierfax versende UND empfangen wurde. Auerdem müssen Rechnungsersteller und Rechnungsempfänger das Dokument in Papierform aufbewahren. Was tun? Entweder Rechnungen per Post verschicken, sie in ein Papierfaxgerät stecken und sich versichern lassen, dass der Empfänger KEIN Computerfax besitzt. Oder einen Chipkartenleser der Klasse 3 (z.B. von Reiner SCT) kaufen und bei der T-Systems eine Digitale Signaturchipkarte mit Anbieterakkreditierung mieten. Auf…
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Datenschutzbeauftragter
Laufen Sie Gefahr, 25.000 € Strafe zu zahlen? Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 9 Arbeitnehmern automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001, die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004 abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen! Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt werden müssen: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können. 2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG. 3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG. Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen muss. Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall § Grobe Fahrlässigkeit Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft. Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber verklagt Sie…
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Flash mich noch mal
Das ist nicht nur der Titel von Mark Forsters neuem Song, sondern auch die dringende Aufforderung, auf jedem PC und Server zu kontrollieren, welche Version installiert ist. Bekanntlich haben alle Version bis einschließlich 16.0.0.296 Sicherheitslücken. Die erforderliche Version ist: 16.0.0.305. Google Chrome aktualisiert sich dadurch auf Version 40.0.2114.111. Auch der Internet Explorer 11 bekommt ein Flash Update über die Windows-Update Funktion. (Letzte Revision: 06.02.2015 13:52:53) (Post ID:901)
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