Mehrwersteuer! Ergreift Maßnahmen jetzt!
Neues aus dem Phisherei-Hafen. Zwar sind aktuelle Phishing-E-Mails häufiger ohne eklatante Rechtschreib- oder Grammatikfehler (bis auf das fehlende "t" in Mehrwersteuer), aber etwas mehr Mühe hätte man doch erwarten können: Adresse liegt in einer Wohnung in einem Plattenbau in Berlin (hier keine gewerbliche Nutzung erlaubt) Die "Firma" nennt sich DeutschePostDe (endlich weiß ich was "DPD" bedeutet) Mein Name ist "Hallo" - so zumindest die Anrede (also wie in der US-Version von Hallo Spencer, wo man Hallo zum Vornamen machen musste, damit das Video nicht verändert werden musste). Es geht um 1,12 EUR Zollgebühren (Zollgebühren unter 5 € werden nicht erhoben und Bisher musste der Zoll die Gebühren selbst erheben, die Abholung musste persönlich durch den Empfänger erfolgen) Scheinbar fallen gerade in der Black Week bzw. zum Black Friday, den viele Unternehmen nutzen, viele Anwender auf solche Sachen rein. Gleichzeitig flutet aktuell eine riesige Anzahl von Fake-Shops das Internet, wo nicht existente Waren zum Abgreifen von Zahlungsinformationen angeboten werden. Sollte Ihr SPAM-Filter solche E-Mails durchlassen, schärfen Sie bitte die Regeln und löschen sie ansonsten unverzüglich. Ihr Pa­ket wi­rd ge­rade vom Zo­ll abge­fertigt Ha­llo, Ihr Pa­ket MDFX22323234KK sollte he­ute ankommen. Aufg­rund eines Zwischenfalls während des Vers­ands mus­sten wir die Lief­erung auf morgen zwischen 9:00 und 13:00 Uhr vers­chieben. Ihr Pa­ket wur­de vom Zo­ll aufg­rund des unbezahlten Mehrwe­rsteue­rbet­rags von 1,­12 E­UR zurückgehalten. Um Ihr Pa­ket in Übereinstim­mung mit den akt­uellen Zo­llbestimmungen zuz­ustellen, muss die Mehrwertsteuergebühr inner­halb von 7 Wer­ktagen beza­hlt wer­den. Nach Ablauf dieser Frist wird das Pa­ket an den Ab­sender zurückgeschickt. Ergreift…
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Abmahnwelle wegen Google-Fonts Remote
Mit Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az: 3 O 17493/20) wurde die Rechtswidrigkeit der Einbindung von Google-Fonts durch Aufruf von externen Seite festgestellt. Mit Aufruf der Website wird durch das Laden der Google-Fonts eine Verbindung zu US-Servern von Google aufgebaut und die IP-Adresse des Besuchers übermittelt. Da eine Einbindung der Google Fonts oftmals auch bei der Anzeige des „Cookie-Banners“ und bei inhaltsleeren Fehlerseiten (z.B. gelöschte Seiten o.ä.) erfolgt, bleibt die Einbindung trotz Überprüfung gerne zunächst unentdeckt, womit die automatische Übermittlung der IP-Adresse des Besuchers daher gegen die DSGVO verstoßen kann. Details kann Ihnen hierzu ein Fachanwalt für IT-Recht oder Ihr Datenschutzbeauftragter erläutern. Leider machen sich einige Abmahnanwälte diese Verstöße mit Massen-Abmahnungen zu Nutze und verschicken automatisiert Zahlungsaufforderungen in Höhe von rund 200 €. Update 21.12.2022: Die beiden Abmahnanwälte, die mehr als 2.000 Abmahnungen verschickt haben, sind nun selbst angeklagt und verurteilt worden (wegen Abmahnbetrugs). In der Begründung der Staatsanwaltschaft Berlin wurde festgestellt, das die Suche nach Webseiten mit verlinkten Google Fonts durch eine Software durchgeführt werden. Da ein Datenschutz-Verstoß nicht gegen Programme, sondern nur gegen natürliche Personen wirksam sind, waren die Abmahnungen in betrügerischer Absicht.Ungeachtet dieser Massenabmahnung sollten Sie Google Fonts und andere "Open-Source" Bibliotheken ausschließlich auf dem eigenen Webauftritt betreiben (also keine externen Links setzen). Schutz-Maßnahmen Keine Befürchtungen im Fall einer entsprechenden Abmahnung müssen Sie haben, wenn Sie entweder keine externen Fonts in Ihrem Internetauftritt eingebunden haben oder die Google-Fonts lokal über ihren in Deutschland gehosteten Webserver mit ausliefern. Das können Sie stichprobenartig einfach prüfen, indem Sie Ihre…
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