Abmahnwelle wegen Google-Fonts Remote
Mit Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 (Az: 3 O 17493/20) wurde die Rechtswidrigkeit der Einbindung von Google-Fonts durch Aufruf von externen Seite festgestellt. Mit Aufruf der Website wird durch das Laden der Google-Fonts eine Verbindung zu US-Servern von Google aufgebaut und die IP-Adresse des Besuchers übermittelt. Da eine Einbindung der Google Fonts oftmals auch bei der Anzeige des „Cookie-Banners“ und bei inhaltsleeren Fehlerseiten (z.B. gelöschte Seiten o.ä.) erfolgt, bleibt die Einbindung trotz Überprüfung gerne zunächst unentdeckt, womit die automatische Übermittlung der IP-Adresse des Besuchers daher gegen die DSGVO verstoßen kann. Details kann Ihnen hierzu ein Fachanwalt für IT-Recht oder Ihr Datenschutzbeauftragter erläutern. Leider machen sich einige Abmahnanwälte diese Verstöße mit Massen-Abmahnungen zu Nutze und verschicken automatisiert Zahlungsaufforderungen in Höhe von rund 200 €. Update 21.12.2022: Die beiden Abmahnanwälte, die mehr als 2.000 Abmahnungen verschickt haben, sind nun selbst angeklagt und verurteilt worden (wegen Abmahnbetrugs). In der Begründung der Staatsanwaltschaft Berlin wurde festgestellt, das die Suche nach Webseiten mit verlinkten Google Fonts durch eine Software durchgeführt werden. Da ein Datenschutz-Verstoß nicht gegen Programme, sondern nur gegen natürliche Personen wirksam sind, waren die Abmahnungen in betrügerischer Absicht.Ungeachtet dieser Massenabmahnung sollten Sie Google Fonts und andere "Open-Source" Bibliotheken ausschließlich auf dem eigenen Webauftritt betreiben (also keine externen Links setzen). Schutz-Maßnahmen Keine Befürchtungen im Fall einer entsprechenden Abmahnung müssen Sie haben, wenn Sie entweder keine externen Fonts in Ihrem Internetauftritt eingebunden haben oder die Google-Fonts lokal über ihren in Deutschland gehosteten Webserver mit ausliefern. Das können Sie stichprobenartig einfach prüfen, indem Sie Ihre…
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PDF24 Creator sinkt in Bewertung
Seit Version 11.2 stellt der Hersteller der beliebten PDF-Drucker-Software (die mit dem Schaf) einige der in der GUI integrierten Funktionen auf JAVA um. Bis Version 11.1.0 konnte man das JRE- Unterverzeichnis (rund 200 MB), den WebView2-Ordner (rund 400 MB) löschen und viele Funktionen wie die Datei-Tools (im Prinzip alles außer der Toolbox, die für die meisten Nutzer im Umfeld unserer Redaktion keine nennenswerten Zusatzfunktionen enthielt) trotzdem nutzen. Update mit Version 11.10.0: Nun kann man Webview2 bei der Installation abwählen. Ist diese Komponente bereits in Windows aktiv, wird diese verwendet. Das hat den Vorteil, dass die Installation von Microsoft automatisch aktualisiert wird und die Installationsdateien des Edge Browsers verwendet. Es gibt somit keine doppelten Bibliotheken mehr im System. Liebe Entwickler von PDF24 Creator: Jetzt braucht Ihr nur noch JAVA ebenfalls optional zu machen. Wenn man JAVA abwählt, muss die Verbinden-Funktion wieder QPDF verwenden und am Besten das Toolbox Symbol ausgeblendet werden. Dann habt Ihr auch wieder die Gunst aller Anwender, die so ticken die Redaktion - und unsere 10 Punkte Bewertung wieder. Seit Version 11.2 wird auch für Funktionen wie die Datei-Tools JAVA genutzt. Löscht man den enthaltenen JRE-Ordner, muss nun Adoptium Temurin JAVA Runtime 19/64-Bit installiert sein und alle drei Monate von Hand aktualisiert werden. Immerhin funktioniert OpenJDK (Adoptium Temurin) und es muss kein lizenzpflichtiges JAVA von Oracle sein. Gleiches gilt für die WebView2 Engine – und das obwohl Microsoft diese, wenn Edge installiert ist, aus demselben Ordner wie den Browser nimmt. Mit PDF24 Creator kommt also nochmal eine Webview…
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